Nach den Ausführungen eines erst nachträglich veröffentlichten Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf gehen die Richter davon aus, dass Anlegern die Steuerpflicht von Spekulationsgewinnen bekannt sein muss. Insbesondere bei Anlegern mit guten finanziellen und wirtschaftlichen Kenntnissen, die überregionale Zeitungen lesen, muss man weiter davon ausgehen, dass sie wissen, dass Spekulationsgewinne nicht in den jährlichen von den Banken erstellten Erträgnisaufstellungen enthalten sind. Erklärt dieser Steuerpflichtige nur die Kapitaleinnahmen, die er der Erträgnisaufstellung entnehmen kann und „vergisst” er dabei die Spekulationsgewinne, nimmt er eine Steuerverkürzung billigend in Kauf.
Nach den steuerrechtlichen Regelungen handelt derjenige vorsätzlich, der die Verwirklichung eines Steuertatbestands für möglich hält, dies billigt oder in Kauf nimmt. Dabei reicht es aus, dass der Steuerpflichtige anhand einer laienhaften Bewertung der Umstände erkennt, dass ein Steueranspruch existiert. Die positive Kenntnis über vorhandene Spekulationsgewinne führt dann mit Abgabe der Steuererklärung ohne diese Erlöse zur Steuerhinterziehung.
Hinweis: An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt wird, der über das Entstehen der steuerpflichtigen Spekulationsgewinne zuvor nicht aufgeklärt wurde. Allein entscheidend ist in diesem Fall, dass die Steuer objektiv hinterzogen wurde (FG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2006, Az. 11 K 1761/05, Revision beim BFH unter: Az. IX R 61/07).