Die Beitragsnachweise müssen zwei Tage nach Fälligkeit der Beiträge bei der Einzugsstelle vorliegen. Das heißt für den Arbeitgeber, dass der Beitragsnachweis am fünftletzten Bankarbeitstag bereits um 0 Uhr bei der Einzugsstelle vorliegen muss. Darauf haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger noch einmal ausdrücklich hingewiesen.
Hinweis: Da in der Regel niemand seinen Beitragsnachweis um 0 Uhr an die Einzugsstelle schickt, sollten Arbeitgeber einen Arbeitstag zusätzlich einplanen. Für die Monate Oktober bis Dezember ergeben sich somit folgende Termine:
Beiträge für … ? 10/2008 ? 11/2008 ? 12/2008
Beitragsnachweis 24.10.2008* 21.11.2008 18.12.2008
Beiträge 29.10.2008* 26.11.2008 23.12.2008
* In Bundesländern, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein Feiertag ist, gilt der 23. Oktober (Beitragsnachweis) bzw. der 28. Oktober (Beiträge).