Gibt ein Steuerpflichtiger vor Erscheinen des Finanzbeamten zu einer angeordneten Betriebsprüfung eine Selbstanzeige für die zu prüfenden Jahre ab, ist das für die Straffreiheit ausreichend.
Mit dem Erscheinen des Prüfers wird diese Möglichkeit für den Steuerpflichtigen ausgeschlossen. Das gilt auch bei einer strafbefreienden Selbstanzeige für einen nachträglich erweiterten Prüfungszeitraum. Zwar ist die Übergabe der (erweiterten) Prüfungsanordnung noch kein „Erscheinen”. Ein Prüfer aber, der daneben bereits Bankbelege oder Ausgangsrechnungen für den erweiterten Zeitraum anfordert, ist insoweit schon erschienen. Das reicht, um die Sperrwirkung herbeizuführen (BFH-Urteil vom 19.6.2007, Az. VIII R 99/04).