Finanzämter müssen selbst dann Informationen über den Verdacht einer Straftat an die Staatsanwaltschaft weiterleiten, wenn die Tat dem ersten Anschein nach verjährt ist. Denn nur die Staatsanwaltschaft kann strafrechtliche Verjährungsfragen prüfen. Das heißt, Finanzbehörden müssen ohne eigene Prüfung der Frage, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, die erlangten Erkenntnisse den Strafverfolgungsbehörden zuleiten.
Im Urteilsfall erlangte das Finanzamt anlässlich einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass eine Unternehmerin den Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr erfüllt haben könnte und beabsichtigte diese Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Die Unternehmerin wollte dem Finanzamt allerdings untersagen, die Strafverfolgungsbehörden darüber zu informieren, dass es in der Vergangenheit zehn Prozent des Warenwerts an den Einkäufer eines Kunden geleistet hatte. Die Mitteilung war ihrer Meinung nicht angebracht, weil die in der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse mangels entsprechender Belehrung nicht strafrechtlich verwertbar und überdies verjährt waren (BFH-Beschluss vom 14.7.2008, Az. VII B 92/08).