Für die Schenkungsteuer beginnt die Festsetzungsfrist regelmäßig erst, wenn das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis hat. Das heißt, mit Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt von der Schenkung erfährt, hat es vier Jahre Zeit, gegenüber dem Beschenkten die Schenkungsteuer festzusetzen. Eine Steuerfestsetzung ist allerdings dann nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Erlangt das Finanzamt erst mehr als drei Jahre nach Steuerentstehung Kenntnis von einer Schenkung, beginnt auch hier die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung. Ergeht der Schenkungsteuerbescheid allerdings nicht innerhalb von weiteren vier Jahren, ist die Festsetzungsfrist abgelaufen.
Im Urteilsfall übertrug die Tochter im Jahr 1991 schenkungsteuerpflichtig Aktien auf eine GmbH des Vaters. Davon erfuhr das Finanzamt erst 1995. Die vierjährige Festsetzungsfrist begann daher zum 31.12.1995 und endete zum 31.12.1999. Das Finanzamt forderte die Tochter erstmals 1995 und danach mehrfach erfolglos auf, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben. 1996, also innerhalb der Festsetzungsfrist, erließ es einen Schenkungsteuerbescheid, hob ihn aber später wieder auf. 2001 erließ das Finanzamt erneut einen Steuerbescheid, diesmal unter Angabe geschätzter Werte. Das war nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu spät und der Bescheid war aufzuheben.
Hinweis: Das Finanzamt erlangt positive Kenntnis von einer vollzogenen Schenkung, wenn es den Namen, die Anschrift des Schenkers und des Bedachten sowie den Rechtsgrund des Erwerbs erfährt. Das gilt auch bei Kontrollmitteilungen aufgrund einer Betriebsprüfung, selbst wenn auf Basis der Unterlagen noch weitere Ermittlungen angestellt werden müssen (BFH-Urteil vom 6.6.2007, Az. II R 54/05).