Zum Arbeitsentgelt gehören nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig,
- ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
- unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder
- ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Darunter fallen auch die Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erheben kann. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 ist eine neue Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer für Sachzuwendungen geschaffen worden. Die Voraussetzungen dafür sind:
- die betrieblich veranlassten Sachzuwendungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt und
- die Aufwendungen je Arbeitnehmer und Wirtschaftsjahr oder die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung übersteigen den Betrag von 10.000 EUR nicht.
Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit hat diese neue Möglichkeit der Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen keinerlei Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Für derartige Fälle ist keine Beitragsfreiheit vorgesehen, sodass sie zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören.
Hinweis: Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung ist der geldwerte Vorteil der Sachzuwendung. Als geldwerter Vorteil werden Einnahmen eines Arbeitnehmers bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, wie z.B. eine Wohnung oder ein Fahrzeug, die einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.4.2007 in Berlin).