Galt seit dem 1.1.07 eine Gebührenpflicht für internetfähige Personalcomputer, so ist diese automatische Rundfunkgebühr nach neuer Rechtsprechung differenzierter zu betrachten. Vom Grundsatz setzt die Gebühr von 5,52 EUR monatlich für einen internetfähigen PC bereits ein, wenn das Gerät zum Empfang von Hörfunk oder Fernsehen geeignet ist und wenn jemand ein solches Gerät zum Empfang bereithält. Wurde bereits ein Fernsehgerät oder Radio angemeldet, so sind etwa Privathaushalte von dieser Regelung nicht betroffen. Wurde jedoch kein Fernseher oder Radio angemeldet, so muss für den internetfähigen PC oder Laptop eine Gebühr entrichtet werden, da der PC oder der Laptop nach dem Rundfunkstaatsvertrag der Länder als ein Empfangsgerät gilt.
Das Verwaltungsgericht Münster urteilte nun aktuell zugunsten eines vom WDR verklagten Studenten. Der WDR hatte die Zahlung der GEZ-Gebühr vom Beklagten eingefordert, da dessen PC auch den Empfang von Hörfunk und Radioprogrammen ermöglichte. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass internetfähige PC oder Handys anders als Radios und Fernseher nicht ausschließlich für den Rundfunkempfang einsetzbar seien und damit aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden könnte. Aufgrund dieses Urteils konnte erstmals in NRW ein Gebührenbescheid der GEZ aufgehoben werden, der einen solchen Sachverhalt als Grundlage hatte (Urteil des VG Münster vom 6.10.08, Az. 7 K 1473/07, nicht rechtskräftig).
Hinweis: In die gleiche Richtung geht ein Urteil des VG Koblenz vom 15.7.2008 (Az. 1 K 496/08 KO) zugunsten eines Rechtsanwaltes.