Damit Pensionszusagen steuerlich anerkannt werden, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Beispielsweise müssen bei beherrschenden Gesellschaftern-Geschäftsführern (Personen, die mittels ihrer Stimmrechte den entscheidenden Beschluss durchsetzen können) zwischen dem Zeitpunkt der Zusagenerteilung und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich mindestens 10 Jahre liegen. Ohne Erdienbarkeit liegt im Regelfall eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.
Im vom Bundesfinanzhof zu beurteilenden Sachverhalt erhielt ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die nach ca. 15 Jahren aufgestockt wurde. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Aufstockung nur noch acht Jahre und elf Monate bis zum Pensionsalter von 65 Jahren arbeiten musste, würdigte das Finanzamt die Erhöhung als verdeckte Gewinnausschüttung. Diese Auffassung vertritt auch der Bundesfinanzhof, der damit das Urteil des Finanzgerichts Münster aufhob. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Erstzusagen auf eine Versorgungsanwartschaft und nachträgliche Erhöhungen grundsätzlich eigenständig auf das Merkmal der Erdienbarkeit hin zu prüfen sind. Dabei ist in beiden Fällen derselbe Maßstab zugrunde zu legen. Die Richter führten aus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter eine erteilte Pensionszusage in der Regel nur dann erhöhen würde, wenn er noch mindestens zehn Jahre für die Gesellschaft tätig sein würde.
Hinweis: Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen einer besonderen Begründung, z.B. wenn dem Geschäftsführer ein Festbetrag als Pension zugesagt wurde, der sich aufgrund erheblicher Steigerung der Lebenshaltungskosten als unzureichend für die Alterssicherung herausstellt (BFH-Urteil vom 23.9.2008, Az. IR 62/07).