Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.12.2008, mit der die Entscheidung des Deutschen Bundestages, die Pendlerpauschale mit Wirkung zum 1.1.2007 abzuschaffen, als nicht mit den Regeln des Grundgesetzes vereinbar erklärt wurde, erklären das Bundesfinanzministerium und die Hessische Landesregierung auszugsweise das Folgende:
- Ab dem 1.1.2009 gilt damit automatisch wieder das bis zum 31.12.2006 geltende Recht, wonach die Fahrten zur Arbeit ab dem 1. Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Die Bundesregierung wird angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation keine Maßnahmen ergreifen, um die mit der Umsetzung des Urteils einhergehenden Steuerausfälle von insgesamt rd. 7,5 Milliarden EUR für die Jahre 2007 bis 2009 an anderer Stelle einzusparen.
- Die Finanzämter sollen angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten. Es wird erwartet, dass so bis zu 3 Milliarden EUR schon in den Monaten Januar bis März zusätzlich bei den rund 20 Millionen Pendlern ankommen könnten.
- Wer in seiner Steuererklärung für das Jahr 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies nunmehr seinem Finanzamt mitteilen, das dann auch von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst.
- Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer bedeutet dies – unter der Annahme, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag schon durch andere Werbungskosten vollständig ausgeschöpft ist – bei einer Entfernung zum Arbeitsort von der Wohnung von 20 Kilometern und 220 Arbeitstagen, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um 1.320 EUR und die Steuerschuld um rund 350 EUR (je nach individuellem Grenzsteuersatz) je Jahr verringert.
- Wie eine künftige Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aussehen wird, ist derzeit noch offen (Mitteilung des BMF vom 9.12.2008).