Mit Wirkung ab 2007 wurde die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Geschenke und Incentives an Mitarbeiter und Kunden eingeführt. Danach hat der Zuwendende die Möglichkeit, den gewährten Vorteil ? der nicht in Geld bestehen darf ? einer Pauschalbesteuerung mit einem Steuersatz von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zu unterwerfen. Aktuell hat die Finanzverwaltung in einem Schreiben Stellung zu Zweifelsfragen genommen. Nachfolgend werden einige wichtige Aspekte daraus vorgestellt.
- Das Wahlrecht zur Pauschalierung ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben. Es ist jedoch zulässig, für Zuwendungen an Dritte und an die eigenen Arbeitnehmer die Wahl gesondert zu treffen. Grundsätzlich ist die nicht revidierbare Entscheidung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Jahres zu treffen. Vorherige Anmeldungen brauchen nicht berichtigt zu werden. Bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer endet die Frist mit der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung am 28.2. des Folgejahrs.
- Besteuerungsgegenstand sind Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum Arbeitslohn gewährt werden. Zuwendungen bis 10 EUR gelten als Streuwerbeartikel und sind genauso wenig berücksichtigungsfähig wie geschäftlich veranlasste Bewirtungen.
- Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder für die einzelne Zuwendung 10.000 EUR übersteigen. Für die Bemessung dieses Höchstbetrags zählen die Bruttoaufwendungen (BMF, Schreiben vom 29.4.2008, Az. IV B 2 – S 2297-b/07/0001).