Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu einem auch privat genutzten Firmenwagen, reduzieren diese den geldwerten Vorteil bei der Ein-Prozent-Regel unabhängig davon, ob es sich um einzelne Kfz-Kosten oder ein pauschales Nutzungsentgelt handelt. Diese neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wendet die Finanzverwaltung nunmehr an. Somit musste das Verwaltungsschreiben aus 2013 überarbeitet werden. |
Neue Rechtsprechung
Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (= private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung) eines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den geldwerten Vorteil. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch, wenn der Arbeitnehmer einzelne Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) trägt und der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt wird.
Beachten Sie
Übersteigen die Eigenleistungen den geldwerten Vorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Der geldwerte Vorteil kann sich sowohl bei der Ein-Prozent-Regel als auch bei der Fahrtenbuchmethode maximal auf 0 EUR verringern.
Neu gefasstes Verwaltungsschreiben
Das Bundesfinanzministerium wendet die neue Rechtsprechung in allen offenen Fällen an. Folgende Aspekte sind hervorzuheben:
Ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Kfz-Nutzung bemessen wird, ist unerheblich. Das Nutzungsentgelt muss arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden sein. Kein Nutzungsentgelt ist vor allem der Barlohnverzicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.
Folgende Möglichkeiten bestehen:
- Nutzungsunabhängige Pauschalen
o z. B. pauschaler monatlicher Einbehalt i. H. von 150 EUR
o Übernahme der Leasingraten
- Nutzungsabhängige Pauschalen (z. B. 0,20 EUR je privat gefahrenem km)
- vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kfz-Kosten (z. B. Treibstoff-, Wartungs- und Reparaturkosten). Unberücksichtigt bleiben indes Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Pkw gehören (z. B. Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs- und Bußgelder).
Wahlrecht bei Fahrtenbuchmethode
Grundsätzlich fließen vom Arbeitnehmer getragene individuelle Kosten bei der Fahrtenbuchmethode nicht in die Kfz-Gesamtkosten ein. Der individuelle Nutzungswert ist dann anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten zu ermitteln.
Beachten Sie
Es wird aber nicht beanstandet, wenn vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten in die Gesamtkosten einbezogen und wie bei der Ein-Prozent-Regel als Nutzungsentgelt behandelt werden.
Lohnsteuerabzugsverfahren
Soweit sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt, muss der Arbeitgeber die individuellen Kfz-Kosten des Arbeitnehmers bei der Nutzungswertermittlung anrechnen. Der Arbeitnehmer hat die Höhe der individuellen Kfz-Kosten und die Gesamtfahrleistung jährlich fahrzeugbezogen schriftlich darzulegen und nachzuweisen. Die Erklärungen und Belege sind im Original zum Lohnkonto zu nehmen.
Beachten Sie
Aus Vereinfachungsgründen kann für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig fahrzeugbezogen die Erklärung des Vorjahres zugrunde gelegt werden. Nach dem Kalenderjahr oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächliche Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz auszugleichen.
Veranlagungsverfahren
Bleiben die Zuzahlungen beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt, kann sie der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Dazu muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und (fahrzeugbezogen) darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat. Dies kann z. B. durch eine Arbeitgeberbescheinigung erfolgen. Zudem muss er die Höhe der von ihm getragenen individuellen Kfz-Kosten und die Gesamtfahrleistung im Kalenderjahr nachweisen.
Quelle | BMF-Schreiben vom 21.9.2017, Az. IV C 5 – S 2334/11/10004-02, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196850; BFH-Urteile vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15 und Az. VI R 49/14