Der Verkauf und das Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung durch einen Arzt stellt regelmäßig keine heilberufliche Tätigkeit dar. Die Umsätze des Arztes aus dieser Tätigkeit sind damit nur dann umsatzsteuerfrei, wenn eine medizinische Indikation für den Einsatz der Spirale vorliegt. Diese ist nur anzunehmen, wenn von der Patientin die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung ihrer Gesundheit abgewendet werden soll (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.10.2007, Az. 5 K 282/06; Revision beim BFH unter Az. IX R 83/07).