Ein GmbH-Geschäftsführer, der Lohnsteuer schuldhaft nicht abgeführt hat, kann eine Beschränkung seiner steuerlichen Haftung für den durch diese Pflichtverletzung verursachten Schaden nicht mit dem Einwand erreichen, diese Zahlungen wären vom Insolvenzverwalter ohnehin angefochten worden.
Grundsätzlich kann ein Insolvenzverwalter Zahlungen, die der GmbH-Geschäftsführer innerhalb von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet hat, anfechten. Durch eine aber nur angedachte insolvenzrechtliche Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen kann die vom GmbH-Geschäftsführer zu vertretene Ursache für den eingetretenen Steuerausfall nicht rückwirkend beseitigt werden.
Hinweis: Hat der GmbH-Geschäftsführer die Lohnsteuer hingegen ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt, muss der Insolvenzverwalter darüber befinden, ob er die innerhalb des Dreimonatszeitraums geleisteten Steuerzahlungen mit Erfolg anfechten und die gezahlten Beträge zur Insolvenzmasse ziehen kann (BFH-Urteil vom 5.6.2007, Az. VII R 65/05).