Ein Arbeitgeber, der das Urlaubsgeld eines Arbeitnehmers aufgrund einer bestehenden Lohnpfändung an die Gläubiger auszahlt, schuldet es seinem Arbeitnehmer ein zweites Mal. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber das jährlich mit der Junivergütung in einer Summe ausgezahlte Urlaubsgeld an die Pfändungsgläubiger ausbezahlt und dabei übersehen, dass auch Einmalzahlungen, die zu einem festen Fälligkeitstermin erfolgen, dem Pfändungsschutz unterliegen. Nicht notwendig ist, dass dem Arbeitnehmer am Zahlungstermin konkrete Aufwendungen gegenüberstehen z.B., weil der Urlaub zeitgleich mit der Urlaubsgeldzahlung genommen wird.
Hinweis: Pfändbar ist lediglich das gewöhnliche Arbeitseinkommen, das während eines Urlaubs weitergezahlt wird. Dasselbe gilt für eine Urlaubsabgeltung, also einer Geldzahlung anstelle der Freistellung von der Arbeit. Unpfändbar sind jedoch die „für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge”, für welche sich der Begriff „Urlaubsgeld” eingebürgert hat. Darüber hinaus sind auch noch weitere Leistungen unpfändbar, beispielsweise Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder oder Heirats- und Geburtsbeihilfen (LAG Nürnberg, Urteil vom 7.11.2006, Az. 7 Sa 716/05).