Erwirkt der Gläubiger eines Arbeitnehmers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem Ansprüche auf gegenwärtiges und künftiges Arbeitseinkommen gepfändet werden, kann er ebenfalls neben der Herausgabe der laufenden auch die Herausgabe der Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Beschlusses verlangen.
Bislang war umstritten, ob der Gläubiger neben der aktuellen Lohn- und Gehaltsabrechnung auch noch diejenigen der letzten drei bis sechs Monate vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einfordern konnte. Mit den Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate können sich die Gläubiger nun eine sichere Kenntnis von der Höhe der gepfändeten Forderung und von den insoweit ggf. zu erwartenden Einwendungen gegen die Pfändung verschaffen.
Hinweis: Eine über den Zeitraum von drei Monaten hinausgehende Herausgabepflicht kann nur in Ausnahmefällen bestehen und nur dann, wenn der Gläubiger dies begründen kann (BGH-Beschluss vom 20.12.2006, Az. VII ZB 58/06).