Mit dem „Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten vom 27.7.1981 wurde einmalig in Europa die soziale Sicherung der Künstler und Publizisten eingeführt. Die Mittel für die Künstlersozialversicherung werden durch Beitragsanteile der Versicherten zur einen Hälfte und durch die Künstlersozialabgabe sowie durch einen Zuschuss des Bundes zur anderen Hälfte aufgebracht.
Zur Abführung der Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe wird nun mit der „Künstlersozialabgabe-Verordnung 2009” vom 26.8.2008 für das Jahr 2009 von 4,9 Prozent auf 4,4 Prozent gesenkt.
Hinweis: Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahrs an selbstständige Künstler und Publizisten zahlt (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2009 vom 26.8.2008).