Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwillig gesetzlich Krankenversicherten ist von seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zwar der Werbungskosten-Pauschbetrag abzuziehen, nicht jedoch der Sparer-Freibetrag.
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung wird durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Danach sind im Urteilsfall als beitragspflichtige Einnahmen die monatlichen Einnahmen des Mitglieds unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigten.
Der Sparer-Freibetrag allerdings stellt keinen Abzug für notwendige Ausgaben dar, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälern. Die Höhe der zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einnahmen aus Kapitalvermögen wird durch ihn nicht berührt. Es handelt sich lediglich um eine steuerrechtliche Privilegierung. Anders sieht es jedoch bei den Werbungskosten aus und zwar unabhängig davon, ob ein Einzelnachweis oder der Pauschbetrag in Anspruch genommen wird, da notwendige Ausgaben abgezogen werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.4.2008, Az. L 4 KR 386/04).