Unternehmen, die ihre Gesellschafter beraten, damit diese einen gemeinnützigen Zweck verfolgen können, sind nicht selbst gemeinnützig tätig. Ein gemeinnütziger Zweck wird nur dann gefördert, wenn die Tätigkeit unmittelbar der Allgemeinheit zugute kommt. Für die beratenden Unternehmen kommt es daher nicht zu einer Körperschaftsteuerbefreiung.
Unternehmensgegenstand der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist im Urteilsfall die Schaffung eines leistungsorientierten und pauschalierten Vergütungsmodells für allgemeine Krankenhausleistungen. Dazu ist von der GmbH ein Abrechnungssystem entwickelt worden, das es den Betreibern von Krankenhäusern ermöglichen soll, diese kostengünstiger zu führen. Ihre beratende Tätigkeit erbringt die GmbH ausschließlich gegenüber ihren Gesellschaftern, die dann unter Inanspruchnahme dieser Vorleistungen ihren gemeinnützigen Zweck erfüllen. Obwohl die GmbH selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, ist sie selbst nicht gemeinnützig.
Hinweis: Auch die Tatsache, dass die Leistungen der GmbH Verbandsmitgliedern sowie den einzelnen Versicherten zugute kommen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mittelbare Folgen sind der GmbH nicht als Verwirklichung eigener gemeinnütziger Zwecke zuzurechnen. Daran ändert sich ebenso nichts, wenn man annimmt, die GmbH sei Hilfsperson ihrer Gesellschafter. Denn die GmbH verwirklicht lediglich fremde gemeinnützige Zwecke ihrer Auftraggeber und keine eigenen (BFH-Urteil vom 7.3.2007, Az. I R 90/04).