Wird ein über mehrere Jahre vom Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommener Urlaub in bar abgegolten, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Der Urlaubsanspruch wandelt sich hier auch ohne gesonderte Vereinbarung automatisch in einen Geldleistungsanspruch wegen erbrachter Mehrleistungen um. Mit der Auszahlung erfüllt die GmbH lediglich Verbindlichkeiten, die auch Fremdgeschäftsführern zugestanden hätten.
Hinweis: Die Höhe muss allerdings fremdüblich sein, um den Gewinn mindern zu können (BFH-Beschluss vom 6.10.2006, Az. I B 28/06).