Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind sind unabhängig von deren Höhe nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Derartige Aufwendungen sind den typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen.
Seit 1996 werden derartige Besuchskosten durch den Familienleistungsausgleich über Kindergeld und steuerliche Freibeträge berücksichtigt. Zwar ist jeder Elternteil seit dem 1.7.1998 zum Umgang mit dem Kind verpflichtet, wodurch Besuchskosten zwangsläufig anfallen. Allerdings werden die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen dadurch nicht außergewöhnlich.
Hinweis: Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern besteht auch bei intakten Ehen, bei denen eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern ebenfalls nicht unüblich ist. Das gilt beispielsweise beim Besuch einer ausländischen Schule sowie bei Aufenthalten in einem Heim oder Krankenhaus. Individueller Sonderbedarf muss grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 27.9.2007, Az. III R 28/05).