Lässt der Inhaber eine Option wertlos verfallen, ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts nicht erfüllt. Entstandene Aufwendungen sind steuerrechtlich nicht als Verlust zu berücksichtigen. Denn unter die Spekulationsbesteuerung fallen Termingeschäfte nur, wenn der Anleger einen Differenzausgleich oder aufgrund der Wertveränderung der Bezugsgröße einen bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.
Dies ist nur erfüllt, wenn er durch die Beendigung des Rechts auch tatsächlich das Basisgeschäft durchführt. Daran fehlt es, wenn er von seinem Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch macht und die Optionen verfallen lässt (BFH-Urteil vom 19.12.2007, Az. IX R 11/06).