Berufsakademien erheben seit dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr für ihr Lehrangebot. Schuldner der Studiengebühr ist der studierende Arbeitnehmer.
Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses die vom Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist aufgrund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein zusätzlicher Arbeitslohn anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.
Hinweis: Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss allerdings durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden dokumentiert sein für den Fall, dass er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt (OFD Karlsruhe vom 10.10.2007, Az. S 2227/147 ? St 146).