Kapitallebensversicherungen sind nicht schon deshalb unpfändbar, weil der Versicherungsnehmer statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente wählen kann. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen das Wahlrecht noch nicht ausgeübt wurde. Der Pfändungsschutz greift nur, wenn der Versicherungsnehmer sich vor der Pfändung der Lebensversicherung für die Versorgungsrente entschieden hat, da er sein Wahlrecht mit der Pfändung verliert.
Das Finanzamt hatte den Versicherungsnehmer wegen Steuerschulden einer inzwischen insolventen GmbH, deren Geschäftsführer er war, in Haftung genommen. Es pfändete alle Ansprüche, Forderungen und Rechte des Klägers aus mehreren Kapitallebensversicherungen. Der Versicherungsnehmer machte von dem ihm in den Versicherungsbedingungen eingeräumten Rentenwahlrecht erst nach dieser Pfändung Gebrauch. Diese Erklärungen wurden von den Versicherungen unter Hinweis auf die erlassene Pfändungsverfügung des Finanzamts nicht mehr anerkannt.
Hinweis: Ein Pfändungsschutz kommt daher nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht vor der Pfändung zugunsten einer Versorgungsrente ausübt. Ein erst später ausgeübtes Rentenwahlrecht kann den Pfändungsschutz nicht mehr herbeiführen da die Pfändung auch dieses Wahlrecht erfasst (BFH-Urteil vom 31.7.2007, Az. VII R 60/06).