Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen überwiesenen Zinsen unterliegen der Steuerpflicht.
Zwar sollen mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet. Dies verhindert aber nicht die Einstufung als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Denn zu den Kapitaleinnahmen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich ist, welcher Rechtsgrund dem zugrunde liegt. Das gilt generell für Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen. Denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte zuvor auch bereits Prozesszinsen, die im Zusammenhang mit einer nach einem ärztlichen Kunstfehler gewährten Mehrbedarfsrente gezahlt wurden, genauso als Kapitaleinnahmen eingestuft wie Verzugszinsen für eine Enteignungsentschädigung. Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen sind mit 4 Prozent zu verzinsen (BFH-Urteil vom 13.11.2007, Az. VIII R 36/05).