Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen und privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann die Investitionszuschüsse als Betriebseinnahmen erfassen oder erfolgsneutral von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts abziehen.
Dies gilt sowohl für bilanzierende Steuerpflichtige als auch für solche, die ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Ein „Einnahmen-Überschuss-Rechner” hat dieses Wahlrecht allerdings bereits im Jahr der Zusage des Zuschusses und nicht erst bei Auszahlung auszuüben. Denn der Zuschuss mindert bereits dann die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, wenn das Wahlrecht entsprechend ausgeübt wird.
Hinweis: Sonderabschreibungen sind ebenfalls von den im Zeitpunkt der Zusage um den Zuschuss geminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten vorzunehmen (BFH-Urteil vom 29.11.2007, Az. IV R 81/05).