Kosten der Grabpflege lassen sich deshalb nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, weil lediglich die Tätigkeit im Haushalt gefördert werden soll. Die Grabpflege ist – anders als die Gartenpflege – keine Leistung, die zum Berufsbild der Hauswirtschaft gehört. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob das Grab unter sozialen Aspekten dem Haushalt eines Angehörigen zugerechnet werden kann (FG Niedersachsen 25.2.09, 4 K 12315/06).