Im vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatten Eheleute im Streitjahr über 3.000 EUR für Handwerkerleistungen verausgabt, sodass ihnen grundsätzlich ein Einkommensteuer-Ermäßigungsanspruch in Höhe von 600 EUR zustand. Da sie allerdings ein geringes zu versteuerndes Einkommen hatten, setzte das Finanzamt keine Einkommensteuer fest und der Steuerermäßigungsanspruch verpuffte wirkungslos.
Die Eheleute sahen hierin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und begehrten die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe von 600 EUR bzw. die Feststellung eines vor- bzw. rücktragsfähigen Anrechnungsüberhangs. Das Finanzgericht gab jedoch dem Finanzamt recht und argumentierte, dass im Gesetz keine negative Einkommensteuer vorgesehen ist. Die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn im Jahr des Anspruchs eine Einkommensteuerschuld von mindestens 600 EUR besteht.
Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof hat das Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ob die Richter in München eine andere Auffassung vertreten werden, bleibt abzuwarten (FG Köln, Urteil vom 14.8.2008, Az. 10 K 4217/07, Revision zugelassen).