Die tarifliche Einkommensteuer kann sich auf Antrag um 20 Prozent, höchstens aber um 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, reduzieren. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage folgender Belege nachweist:
- Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung (Aufschlüsselung von Material- und Lohnkosten) und
- Kontoauszug (ggf. Kopie) mit Abbuchung des Rechnungsbetrags oder einer entsprechenden Bescheinigung des Kreditinstituts.
Diese Arbeitsleistungen werden in der Praxis aber oft bar bezahlt, weil das von Handwerksunternehmen aufgrund schlechter Erfahrungen zur Bedingung gemacht wird. Allerdings kann dies die gesetzlich fixierte Forderung der unbaren Zahlungsweise nach Auffassung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt nicht aushebeln. Denn es stehe dem Gesetzgeber frei, für die Gewährung von Steuerermäßigungen ausschließlich unbare Zahlungsmodalitäten vorzuschreiben. Die Finanzrichter gehen auch nicht davon aus, dass die Differenzierung zwischen unbarer und barer Zahlungsweise zu einer Ungleichbehandlung führt oder hierin eine unverhältnismäßige Beschränkung zu sehen ist. Endgültig entscheiden muss jetzt der Bundesfinanzhof.
Hinweis: Betroffene Steuerzahler sollten auch bar bezahlte Rechnungen in der Steuererklärung angeben und bei Ablehnung der Anerkennung Einspruch unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 14/08 anhängige Verfahren einlegen (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.2.2008, Az. 1 K 791/07).