Als Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels gilt das Überschreiten der „Drei-Objekt-Grenze”. Danach liegt regelmäßig ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn Privatpersonen innerhalb von fünf Jahren seit Bau oder Kauf mehr als drei Objekte veräußern.
Hierbei sind auch durchgehandelte und erschlossene Grundstücke als Zählobjekte zu berücksichtigen. Denn diese Tätigkeiten übersteigen die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung und gehören zum typischen Bild des gewerblichen Immobilienhandels.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist zu beachten, dass auch der „Versuch einer Objektveräußerung” einzubeziehen ist. Denn ein erfolgloser Verkaufsversuch indiziert eine Anschaffung in bedingter Veräußerungsabsicht in gleicher Weise wie der gelungene. Damit sind die Grundstücksgeschäfte im Urteilsfall im Ergebnis als gewerblich und nicht als private Vermögensverwaltung einzustufen.
Hinweis: Bei einem branchennahen Hauptberuf des Steuerpflichtigen können dabei auch Grundstücke einbezogen werden, die sich länger als zehn Jahre im Eigentum des Betroffenen befunden haben (BFH-Beschluss vom 8.11.2006, Az. X B 183/05).