Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks anfällt. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Der Erwerb eines Grundstücks ist u.a. aber dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 2.500 EUR nicht übersteigt. Als Grundstück gilt dabei auch ein ideeller Miteigentumsanteil an einem Grundstück. In der Regel erfüllt daher jeder Erwerb eines Miteigentumsanteils einen Grunderwerbsteuertatbestand und ist für die Freigrenze als selbstständiger Steuerfall zu betrachten. Mehrere Steuerfälle sind auch dann anzunehmen, wenn mehrere Miteigentümer sich verpflichten, das Grundstück auf einen Erwerber zu Alleineigentum zu übertragen.
Dies gilt auch für Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks sind. Veräußern diese ihr Grundstück an einen Dritten, liegen zwei Erwerbsvorgänge unabhängig von der vertraglichen Gestaltung vor. Das gilt selbst dann, wenn beide Übertragungen in einer notariellen Urkunde erfolgen. Denn jeder Ehegatte einer Zugewinngemeinschaft kann sein Vermögen selbstständig verwalten und hierüber verfügen. Jeder Verkäufer gibt in diesem Fall grunderwerbsteuerrechtlich nur seinen Anteil auf, mit der Folge, dass die Freigrenze zweimal zu berücksichtigen ist.
Hinweis: Anders ist die Rechtslage bei in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten hinsichtlich eines zum Gesamtgut gehörenden Grundstücks; denn der einzelne Ehegatte kann nicht allein über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen, die zum Gesamtgut gehören, verfügen. Deshalb liegt beim Erwerb eines Grundstücks, das zum Gesamtgut von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehört, durch einen Erwerber nur ein Erwerb vor. Die Freigrenze ist damit nur einmal zu berücksichtigen (FinMin Baden-Württemberg vom 6.5.2008, Az. 3 – S 450.5/25).