Nach Verwaltungsmeinung sind größere Unternehmen prüfungswürdiger als kleinere. Also kommt es für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung nicht zuletzt darauf an, ob ein Unternehmen als Kleinst,- Klein-, Mittel- oder Großbetrieb eingestuft wird. Die neuen Abgrenzungsmerkmale, die ab dem 1.1.2019 gelten, hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.
Die Einordnung in Größenklassen erfolgt nach der Betriebsart (z. B. Handelsbetriebe und Fertigungsbetriebe), dem Umsatz und dem steuerlichen Gewinn. Alle drei Jahre werden neue Abgrenzungsmerkmale festgelegt, sodass die ab 1.1.2019 geltenden Umsatz- und Gewinngrößen für den Prüfungsturnus 2019 bis 2021 maßgebend sind.
Für Handelsbetriebe gilt z. B. die nachfolgende Klassifizierung. Dabei reicht es aus, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird. Zum besseren Vergleich sind auch die Umsatz- und Gewinngrößen ab 1.1.2016 (Prüfungsturnus 2016 bis 2018) aufgeführt:
Klassifizierung für Handelsbetriebe
Größenklasse Umsatz (in EUR) Gewinn (in EUR)
Großbetrieb
ab 1.1.2016 8.000.000 310.000
ab 1.1.2019 8.600.000 335.000
Mittelbetrieb
ab 1.1.2016 1.000.000 62.000
ab 1.1.2019 1.100.000 68.000
Kleinbetrieb
ab 1.1.2016 190.000 40.000
ab 1.1.2019 210.000 44.000
Quelle | BMF-Schreiben vom 13.4.2018, Az. IV A 4 – S 1450/17/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200762