Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben neue Antragsformulare für Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz herausgegeben. Dabei handelt es sich zum einen um den Vordruck „Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit ? U 1”.
In dem Vordruck sind die gezahlten Vergütungen anzugeben. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Erstattung seitens der Krankenkasse unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung erfolgt. Zu Unrecht erstattete Beträge werden zurückgezahlt. Der mit der Entgeltfortzahlung übergegangene Ersatzanspruch wird an die Krankenkasse abgetreten. Der Erstattungsanspruch kann mit einem bestehenden Beitragsrückstand verrechnet werden. Der Arbeitgeber muss bestätigen, dass die Angaben richtig und vollständig sind und mit den Entgeltunterlagen übereinstimmen und Umlagebeträge abgeführt werden. Bei dem zweiten Vordruck handelt es sich um den Vordruck „Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft ? U 2”.
Erstattet wird das vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmerin aufgrund eines ausgesprochenen Beschäftigungsverbots gezahlte Bruttoarbeitsentgelt nach den Regelungen des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG). Es besteht kein Erstattungsanspruch, wenn andere Gründe für sich allein oder neben dem Beschäftigungsverbot für das Aussetzen mit der Arbeit maßgebend sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die schwangere Arbeitnehmerin wegen Krankheit arbeitsunfähig ist.
Der Arbeitgeber hat zu bestätigen, dass das Entgelt nach den Bestimmungen des MuSchG gezahlt worden ist. Die Erstattung erfolgt seitens der Krankenkasse unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass zu Unrecht erstattete Beträge zurückgezahlt werden. Der Erstattungsanspruch kann mit einem bestehenden Beitragsrückstand verrechnet werden. Der Arbeitgeber hat zu bestätigen, dass die Angaben richtig und vollständig sind und mit den Entgeltunterlagen übereinstimmen sowie, dass Umlagebeträge abgeführt werden.