Ende letzten Jahres hat das Bundesverfassungsgericht die Kürzung der Pendlerpauschale ab dem 1.1.2007 als verfassungswidrig verworfen. Daraufhin erließen die Finanzämter geänderte Steuerbescheide und gewährten wieder 0,30 EUR vom ersten Entfernungskilometer an, aber nur unter Vorbehalt. Mit dem „Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale” wird die alte Rechtslage wieder in geltendes Recht überführt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 3.4.2009 zugestimmt.
Hinweis: Durch die „Reaktivierung” der alten Rechtslage sind nicht nur die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 1. Kilometer abzugsfähig. Zwei weitere Vorteile sind zu beachten:
- Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind abziehbar, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
- Als außergewöhnliche Aufwendungen sind Unfallkosten nicht durch die Pendlerpauschale abgegolten (Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 3.3.2009, BT-Drs. 16/12099).