Bisher waren nur Tagespflegepersonen steuerpflichtig, die das Geld direkt von den Familien erhielten. Erfolgte die Bezahlung über das Jugendamt, brauchten keine Steuern auf das Betreuungsgeld gezahlt zu werden. Ab 2009 müssen auch Tagesmütter und Tagesväter, die vom Jugendamt oder von der Gemeinde bezahlt werden, die Einkünfte versteuern.
Zu versteuern ist aber nur der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Bei der Gewinnermittlung werden von den Einnahmen die Betriebsausgaben entweder über eine Pauschale oder über eine Einzelaufstellung abgezogen. Ab 2009 liegt die Pauschale pro vollzeitbetreutem Kind und Monat bei 300 EUR. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag. Bei weniger Stunden verringert sie sich anteilig.
Hinweis: Sofern Tagespflegepersonen bis zu fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder in Tagespflege betreuen, können sie beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichert werden, da sie aufgrund der Regelung im Sozialgesetzbuch zumindest bis Ende 2013 als nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gelten. Weitere Voraussetzung für die Familienversicherung ist, dass das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (in 2009: monatlich 360 EUR) nicht übersteigt (Kinderförderungsgesetz vom 10.12.2008, BGBl I 2008, 2403).