Bewahrt ein Unternehmer seine täglichen Kassenendsummenbons nicht auf, darf das Finanzamt die Betriebseinnahmen schätzen. Dies gilt nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs gleichermaßen für Bilanzierende und Einnahmen-Überschussrechner.
Im Urteilsfall wurden die Tageseinnahmen von einem Einzelhändler lediglich handschriftlich aufgezeichnet, obwohl eine Registrierkasse im Einsatz war. Das Finanzamt erkannte die eigenhändigen Aufzeichnungen nicht an und schätzte daher zu Recht die Einnahmen. Denn auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung besteht die Verpflichtung, die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen.
Zwar entfällt die Pflicht der Einzelaufzeichnung von Einnahmen aus Praktikabilitätsgründen bei Bargeschäften in großem Umfang und mit geringem Wert an unbekannte Kunden über den Ladentisch. Wird in diesen Fällen jedoch eine elektronische Registrierkasse verwendet, besteht dennoch die Verpflichtung, die Kassenendsummenbons eines jeden Tages aufzubewahren. Dies ist dem Unternehmen zumutbar.
Hinweis: Betroffene sollten ihre Kassenendsummenbons demnach lückenlos aufbewahren. Denn nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege hat das Finanzamt Grund zur Annahme, dass die Barkasse richtig geführt wurde (BFH-Beschluss vom 7.2.2008, Az. X B 189/07).