| Kann ein Steuerpflichtiger eine früher vermietete Eigentumswohnung nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzen und zur Vermietung bereitstellen, kann die Einkunftserzielungsabsicht entfallen, wenn die Wohnung mehrere Jahre leer steht. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist dem Steuerpflichtigen dabei das Fehlverhalten oder das Nichtverhalten der Miteigentümer zuzurechnen. |
Hintergrund: Bei leer stehenden Objekten können Aufwendungen steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn die Absicht, Vermietungseinkünfte erzielen zu wollen, festgestellt werden kann. Je länger der Leerstand andauert, desto schwieriger ist dieser Nachweis.
Die Besonderheit im Streitfall bestand darin, dass sich der Eigentümer intensiv um eine Sanierung bemüht hatte. Weil die Miteigentümer aber nicht mitwirkten, war es nicht möglich, die Sanierung voranzutreiben und abzuschließen.
Die über Hausverwaltungen und Makler vorgenommenen Vermietungsbemühungen in den Streitjahren waren nicht ernsthaft und nachhaltig gemeint. Sie konnten wegen des Zustands der Anlage nur ins Leere laufen und dienten lediglich der Prüfung, ob überhaupt Mietinteressenten vorhanden sind.
Quelle | BFH-Urteil vom 31.1.2017, Az. IX R 17/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193072