Übersteigen die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes den Grenzbetrag von 7.680 EUR im Jahr, entfällt der Kindergeldanspruch. Erzielt ein Kind einen Lottogewinn, ist dieser Gewinn in den Grenzbetrag einzubeziehen. Bei dem Gewinn handelt es sich um einen Bezug, der zur Bestreitung des Unterhalts und der Ausbildung geeignet ist.
Hinweis: Etwas anderes gilt nur, wenn der Geldbetrag einem Kind zweckgebunden zur Kapitalanlage geschenkt wird. Dann zählen nur die hieraus erzielten Erträge (BFH-Urteil vom 26.11.2008, Az. III S 65/08).