Die Oberfinanzdirektion Frankfurt weist darauf hin, dass das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines mehreren Personen gehörenden Gebäudes zur gewerblichen Infizierung der Mieteinkünfte führen kann. Nach den Bestimmungen im Einkommensteuergesetz tritt die Abfärbung bei einer OHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft – wie beispielsweise einer GbR oder einer Partnerschaft – ein, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine Mitunternehmerschaft handelt. Sofern die Umsätze aus der Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind, erzielt die Gesellschaft insgesamt – und somit auch aus der Vermietung – Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Gewerbesteuer unterliegen.
Hinweis: Anders ist die Beurteilung bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften und reinen Bruchteilsgemeinschaften. Diese haben keine eigene Rechtsfähigkeit und können keine Mitunternehmerschaft sein. Die Abfärberegelung kommt daher nicht zum Tragen (OFD Frankfurt vom 4.9.2008, Az. S 2241 A – 110 – St 213).