Nach Meinung des Bundesfinanzministeriums stellt die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Diese Ansicht hatte der Deutsche Steuerberaterverband als nicht praktikabel kritisiert. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium nun mit einem Schreiben reagiert und seine Auffassung präzisiert.
In der Praxis erfolgt die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch und die EC-Zahlungen werden quasi als „Ausgabe” wieder ausgetragen. Zu einem späteren Zeitpunkt wird sodann der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto ausgebucht (durchlaufender Posten).
Ende 2017 hatte der Deutsche Steuerberaterverband darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzministerium diese Handhabung nicht akzeptiert. Nun hat das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise wie folgt konkretisiert:
Das Kassenbuch soll so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen. Die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhalts ist vom Einzelfall abhängig. Werden die im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze zum Beispiel in einem weiteren Schrittgesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, ist weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.
Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung regelmäßig außer Betracht bleibt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit besteht.
Quelle | BMF, Schreiben vom 29.6.2018 an den DStV, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202302; DStV „Obacht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!”, Stand: 7.12.2017