Blockheizkraftwerke: Erweiterte Übergangsregel für Zwecke des Investitionsabzugsbetrags

| Nach neuer Verwaltungsmeinung ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) kein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut mehr, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Ausgenommen sind BHKW, die als Betriebsvorrichtung gelten. Bereits im letzten Jahr hatte die Verwaltung eine Übergangsregel geschaffen, die nun für in 2013 oder 2014 gebildete Investitionsabzugsbeträge (IAB) erweitert wurde. |

Da BHKW nicht mehr als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, entfällt der steuermindernde IAB (bis zu 40 % der Anschaffungskosten). Ferner können die Anschaffungskosten nicht mehr über zehn Jahre abgeschrieben werden. Anzusetzen ist vielmehr die (längere) für Gebäude geltende Nutzungsdauer.

Aus Vertrauensschutzgründen können BHKW, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind, weiter als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden. Das Wahlrecht ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

Wurde ein IAB in 2013 oder 2014 gewinnmindernd abgezogen und fand eine Investition bis Ende 2015 nicht statt, hätte die neue Sichtweise zur Folge, dass der IAB (inkl. Verzinsung) rückgängig zu machen wäre. Um dieses Ergebnis für 2016 zu vermeiden, können BHKW nach der auf Bund-Länder-Ebene erfolgten Abstimmung für diese Fälle weiter als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden, wenn sie bis zum 31.12.2016 angeschafft oder hergestellt werden. Das Wahlrecht ist mit der Veranlagung für den Zeitraum 2016 auszuüben.

Quelle | BayLfSt, Verfügung vom 11.1.2016, Az. S 2240.1.1-6/7 St 32, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146376