Der Bundesfinanzhof urteilte, dass ein leitender Angestellter mit erfolgsabhängiger Vergütung die Kosten für die Bewirtung der ihm unterstellten Mitarbeiter in voller Höhe als Werbungskosten abziehen kann.
Ob Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbracht werden oder ob sie zur privaten Lebensführung gehören, muss anhand des Einzelfalls entschieden werden. Ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum beruflichen Bereich kann dabei sein, dass der Angestellte eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält. Denn in einem solchen Fall hat er es in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Das allein reicht indessen für die Zuordnung von Bewirtungsaufwendungen zu den Werbungskosten nicht aus. Hinzu kommen die konkreten Begleitumstände der jeweiligen Bewirtungen wie etwa Anlass, Ort der Veranstaltung und die Auflistung der Teilnehmer.
Hinweis: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs greift die Kürzungsregel in Höhe von 30 Prozent nicht, da diese Abzugsbeschränkung dann nicht gilt, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt. Dies gilt insbesondere für ihm unterstellte Personen, die durch ihre Mitarbeit Einfluss auf die Höhe der variablen Bezüge des Bewirtenden nehmen (BFH-Urteil vom 19.6.2008, Az. VI R 33/07).