Haben Eheleute ihr Eigenheim als Miteigentümer zu je 50 Prozent erworben und nutzt ein Ehepartner einen Kellerraum betrieblich, ist bei einer Veräußerung des Betriebs für die Ermittlung des betrieblichen Verkaufsgewinns Folgendes zu beachten:
Die anteilig auf den Kellerraum entfallenden stillen Reserven erhöhen zwar bei Veräußerung des Betriebs den Veräußerungsgewinn ? aber nur entsprechend dem Miteigentumsanteil des Ehepartners, der den Raum betrieblich genutzt hat. Das gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn der betrieblich nutzende Ehepartner zuvor alle Kosten für den Raum (anteilige Hauskosten und Absetzung für Abnutzung ? AfA) als Betriebsausgaben abgezogen hat.
Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum des Einfamilienhauses als Lager für seine Arztpraxis genutzt. Später veräußerte er die Praxis. Bis dahin hatte er allein die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen. Der Selbstständige kann trotz fehlenden Eigentums die auf den Miteigentumsanteil des Ehegatten entfallende Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgabe abziehen, wenn er sämtliche Kosten getragen hat. Die Beendigung der betrieblichen Nutzung des Kellerraums führt nicht zur Realisierung der stillen Reserven des auf die Ehefrau des Arztes entfallenden Anteils und erhöht den Veräußerungsgewinn des Arztes im Ergebnis nicht.
Hinweis: Der Selbstständige kann trotz fehlendem Eigentum die auf den Miteigentumsanteil des Ehegatten entfallende AfA als Betriebsausgabe abziehen, wenn er sämtliche Kosten getragen hat (BFH-Urteil vom 29.4.2008, Az. VIII R 98/04).