Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun auch eine Verfassungsbeschwerde des Finanzgerichts München nicht zur Entscheidung angenommen, in der es u.a. um die Klärung der Frage ging, ob die der Besteuerung von Zinseinkünften zugrunde liegende gesetzliche Regelung wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits mit Art. 3 des Grundgesetzes unvereinbar und deshalb nichtig ist. Der Gleichheitssatz verlangt, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz tatsächlich gleich belastet werden.
Das Finanzgericht hat nach den Ausführungen des BVerfG nicht ausreichend dargetan, ob hinsichtlich der Besteuerung von Zinseinkünften tatsächlich in den Streitjahren 1994, 1995, 2000 und 2001 ein strukturelles Vollzugsdefizit bestand. Ebenso hatte das BVerfG bereits zuvor zwei weitere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die mit nahezu derselben Begründung die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Zinseinkünfte für die Jahre 1993 und für die Jahre 2000 bis 2002 geltend gemacht hatten.
Hinweis: Somit ist beim BVerfG keine Beschwerde mehr gegen die Besteuerung von Zinseinkünften aufgrund von Vollzugsdefiziten anhängig, sodass die Finanzverwaltung jetzt über diesbezüglich noch ruhende Einsprüche abschlägig entscheiden wird (BVerfG, Beschluss vom 10.3.2008, Az. 2 BvR 2077/05).