Nach Neuregelungen im Sozialgesetzbuch IV hat der Arbeitgeber ab dem 1.1.2008 der Einzugsstelle (= Krankenkasse) einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch Datenübertragung zu übermitteln. Damit wird die Einreichungsfrist für den Beitragsnachweisdatensatz für alle Einzugsstellen vereinheitlicht. Die Bedingung der Übermittlung von zwei Arbeitstagen vor der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bedeutet, dass der Datensatz spätestens im Laufe des entsprechenden Arbeitstags während der Geschäftszeiten der Einzugsstelle eingegangen sein muss.
Für das Kalenderjahr 2008 gelten demnach folgende Termine für die Einreichung des Beitragsnachweisdatensatzes einerseits und für die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags andererseits:
Monat 1/08 2/08 3/08 4/08 5/08 6/08 7/08 8/08 9/08 10/08 11/08 12/08
Einreichung der Beitragsnachweise zwei Arbeitstage vor Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags 25. 25. 25. 24. 26. 24. 25. 25. 24. 24. o. 27. * 24. 19.
Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags:
Drittletzter Bankarbeitstag 29. 27. 27. 28. 28. 26. 29. 27. 26. 28. o.
29. * 26. 23.
* in den Bundesländern, in denen der 31.10.2008 nicht als Feiertag gilt; es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.