Im vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall wurde das Gewerbe einer GmbH zum 31.12.2007 abgemeldet. Aus dem Handelsregister wurde die GmbH jedoch nicht gelöscht, da die Gesellschafter den „GmbH-Mantel” (eine Gesellschaft ohne operative Geschäftstätigkeit) verkaufen wollten. Trotz der Gewerbeabmeldung erhob die Industrie- und Handelskammer (IHK) für 2008 den Grundbeitrag. Die Klägerin war hiermit nicht einverstanden und begehrte eine vollständige Aufhebung der Beitragspflicht.
Das Verwaltungsgericht urteilte, dass für die Beitragspflicht entscheidend ist, ob ein Gewerbetreibender Mitglied der jeweiligen IHK ist. Da eine GmbH aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig ist, führt allein die Rechtsformwahl zur Mitgliedschaft. Ob und in welcher Weise eine GmbH gewerblich tätig wird, sei unerheblich, so die Richter.
Hinweis: Aus dem Urteil folgt, dass eine GmbH auch dann Beiträge zahlen muss, wenn sie nicht tätig wird. Da ein Teil der Beiträge von der Gewinnsituation der Unternehmen abhängt, wird bei einer ruhenden GmbH aber nur der Grundbeitrag erhoben (VG Koblenz vom 29.9.2008, Az. 3 K 393/08.KO).