Steuerpflichtige können gewisse Aufwendungen (z.B. Krankheitskosten) bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Kosten wirken sich jedoch nur dann steuermindernd aus, wenn sie die im Gesetz festgelegte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt dabei u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab.
Der Bundesfinanzhof entschied – entgegen der Vorinstanz -, dass die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird und auch der bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommende Prozentsatz anzuwenden ist.
Hinweis: Nach Ansicht der Richter ist diese gesetzliche Benachteiligung gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften hinzunehmen, weil die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung bewirkt (BFH-Urteil vom 26.3.2009, Az. VI R 59/08).