Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden seit diesem Jahr nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen, wenn das Büro den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet. Das alles entscheidende Kriterium bemisst sich nach dem inhaltlich qualitativen Schwerpunkt und nicht nach dem zeitlichen Umfang. Damit schließt im Umkehrschluss die überwiegende außerhäusliche Tätigkeit den Kostenabzug nicht von vornherein aus.
Da die Abzugsbeschränkung nur beim häuslichen Arbeitszimmer greift, kommt dieser Definition ebenfalls eine wichtige Bedeutung zu. Das Arbeitszimmer muss in die häusliche Sphäre eingebunden sein, also zur Privatwohnung oder zum Eigenheim gehören. Das gilt auch für Zubehörräume im Keller oder unter dem Dach, wenn diese aufgrund der unmittelbaren Nähe zu den privaten Wohnräumen als gemeinsame Einheit verbunden sind. Für die Abgrenzung spielt es keine Rolle, ob die Wohnung angemietet ist oder sich im Eigentum befindet.
Als außerhäuslich gelten Keller oder Dach in einem Mehrfamilienhaus, die keine direkte Verbindung zur Wohnung haben. Nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen auch Betriebs-, Lager- und Ausstellungsräume, selbst wenn sie an die Wohnung angrenzen. Gleiches gilt für betrieblich genutzte Räume wie Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis, Verkaufs- oder Aufenthaltsraum für das Personal sowie das Kellerlager für Waren und Werbematerialien. Auch das Büro, in dem Buchhaltungsarbeiten durchgeführt werden, gilt aufgrund der Nähe zu den übrigen Betriebsräumen nicht als häuslich. Dafür fällt die unmittelbar angrenzende oder gegenüberliegende Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus unter das häusliche Arbeitszimmer.
Bei verschiedenen Betätigungen ist die Gesamtheit entscheidend. Ein qualitativer Mittelpunkt nur einer Einnahmetätigkeit reicht in der Regel nicht aus. Anerkannt werden hingegen häusliche Arbeitszimmer von Verkaufsleitern, die von zu Hause aus Mitarbeiter überwachen und führen, von Ingenieuren, die ihre Probleme im heimischen Büro lösen, sowie von betriebswirtschaftlichen Beratern, selbst wenn sie zeitlich einen Teil im Außendienst verbringen. Anders sieht es bei Handelsvertretern, Ärzten mit heimischer Gutachtertätigkeit sowie Lehrern aus. Hier findet die Betätigung regelmäßig nicht prägend im häuslichen Arbeitszimmer statt.
Hinweis: Sofern das heimische Büro den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, sind die laufenden Kosten (anteilig) abziehbar. Das gilt auch für eine Gartenerneuerung, wenn dort bei einer Hausreparatur Schäden verursacht worden sind, sowie generell für die übliche Raumausstattung mit Tapeten, Teppich, Vorhängen, Gardinen oder Lampen. Luxusgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören zu den Kosten der Lebensführung, sind also nicht abziehbar. Arbeitsmittel werden von der Abzugsbeschränkung grundsätzlich nicht berührt und können separat geltend gemacht werden. Bei der Gewinnermittlung ist zudem zu beachten, dass besondere Aufzeichnungspflichten bestehen, wobei Finanzierungs- und verbrauchsabhängige Kosten erst nach Jahresablauf zeitnah erfasst werden dürfen (BMF, Schreiben vom 3.4.2007, Az. IV B 2 – S 2145/07/0002).