Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
Im Urteilsfall schickte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn einen von ihm unterzeichneten, schriftlichen und befristeten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung zu. Der Arbeitnehmer übergab den unterschriebenen Vertrag aber erst nach Arbeitsbeginn und war der Auffassung, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen zu sein.
Hinweis: Wenn der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags eindeutig von der Rückgabe des unterschriebenen Vertrags abhängig gemacht hat, ist die Schriftformerfordernis auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer den gegengezeichneten Vertrag erst nach erfolgter Arbeitsaufnahme an den Arbeitgeber zurückgibt, so das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 16.4.2008, Az. 7 AZR 1048/06).