Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind gesetzlich verpflichtet, Mitglied in der jeweiligen Berufskammer zu sein. Diese Pflichtmitgliedschaft schließt die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an die Berufskammern ein. Damit liegt die Zahlung der Kammerbeiträge durch den Arbeitgeber in besonderer Weise im eigenen Interesse des Arbeitnehmers und ist auch dann zu bejahen, wenn dieser als angestellter Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft tätig ist. Die Zuwendung ist damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn einzustufen.
Zwar ist Voraussetzung für die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, dass der Geschäftsführer eine entsprechende Berufsqualifikation hat. Dennoch führt die Übernahme der Kammerbeiträge durch diesen Arbeitgeber zur Lohnzuwendung. Denn der Arbeitgeber handelt auch in diesen Fällen bei der Vorteilsgewährung nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Auch die Organstellung eines Geschäftsführers überlagert nicht seine Arbeitnehmerfunktion.
Hinweis: Erst jüngst hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt. Anders sieht es allerdings bei vom Arbeitgeber getragenen Kosten für die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einem Wirtschaftsclub aus. Diese stellen nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen keinen Arbeitslohn dar, wenn sich die Übernahme der Kosten bei objektiver Würdigung aller Umstände vorrangig als notwendige Begleiterscheinung betrieblicher Ziele erweist (BFH-Urteil vom 17.1.2008, Az. VI R 26/06).