Erzielt ein Steuerpflichtiger sowohl Einnahmen aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Tätigkeit, sind die durch diese Arbeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind danach die Werbungskosten niedriger als der Werbungskosten-Pauschbetrag, so ist dieser dennoch in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige hat einen Rechtsanspruch auf den ungekürzten Ansatz selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind.
Hinweis: Zu beachten ist aber, dass als Betriebsausgaben von den Einnahmen aus selbstständiger Arbeit nur diejenigen Aufwendungen abzuziehen sind, die durch die selbstständige Arbeit veranlasst wurden. Soweit die Aufwendungen des Erwerbs, der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit dienen, sind die bei der Ermittlung dieser Einkünfte zu berücksichtigen. Ein anteiliger betrieblicher Veranlassungszusammenhang führt grundsätzlich zur anteiligen Berücksichtigung im betrieblichen Bereich. Soweit die Aufwendungen nicht eindeutig zugeordnet werden können, ist regelmäßig eine Aufteilung durch Schätzung vorzunehmen (BFH-Urteil vom 10.6.2008, Az. VIII R 76/05).